DSGVO und die Videoüberwachung: Informationspflichten nach der DSGVO

Inhaltsverzeichnis

Die unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder, auch bekannt unter der Datenschutzkonferenz (kurz: DSK) haben ein Kurzpapier zur Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung veröffentlicht. Hierin enthalten sind u.a. auch Hinweise zu den Informationspflichten der verantwortlichen Stelle.

DSGVO und die Videoüberwachung: Informationspflichten nach der DSGVO

Das Kurzpapier 15 der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder beinhaltet wichtige Hinweise für die Informationspflichten bei Videoüberwachung. Es dient als erste Orientierung insbesondere für den nicht-öffentlichen Bereich, wie nach Auffassung der DSK die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im praktischen Vollzug angewendet werden sollte. Diese Auffassung steht unter dem Vorbehalt einer zukünftigen – möglicherweise abweichenden – Auslegung des Europäischen Datenschutzausschusses.

Transparenzanforderungen und Hinweisbeschilderung bei Videoüberwachung

Neben der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung fordert die DS-GVO in Art. 5 Abs. 1 lit. a ferner, dass die personenbezogenen Daten in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Mit dieser Regelung sowie den sich aus Art. 12 ff. DS-GVO ergebenden Anforderungen, sind die Transparenzpflichten stark angestiegen. Aus den Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO ergeben sich folgende Mindestanforderungen:

  • Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol
  • Identität des für die Videoüberwachung Verantwortlichen – Name einschl. Kontaktdaten (Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO)
  • Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann aber zwingend (Art. 13 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten (Art. 13 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
  • Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO beruht (Art. 13 Abs. 1 lit. d DS-GVO)
  • Dauer der Speicherung (Art. 13 Abs. 2 lit. a DSGVO)
  • Hinweis auf Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen gem. Art. 13 Abs. 1 und 2 DS-GVO (wie Auskunftsrecht, Beschwerderecht, ggf. Empfänger der Daten)

Die Pflichtinformationen sind am Ort der Videoüberwachung an einer für die betroffene Person zugänglichen Stelle bereit bzw. zur Verfügung zu stellen, beispielsweise als vollständiges Informationsblatt oder Aushang.

Weiteren formelle Anforderungen

In dem Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 Abs. 1 DS-GVO) sollte die Videoüberwachung ausgewiesen und dokumentiert werden, welchem Zweck die Verarbeitung jeweils dient. Ferner ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DS-GVO) durchzuführen, wenn die Videoüberwachung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat.

Die formellen und materiellen Anforderungen für den Einsatz einer Videoüberwachung werden mit Inkrafttreten der DSGVO im Vergleich zum (alten) BDSG nicht abgesenkt werden. Sie bleiben vielmehr hoch und nach wie vor komplex. Daher sollten sich Betreiber von Videoüberwachungsanlagen intensiv mit der Rechtslage auseinandersetzen und prüfen, ob laufende Videoüberwachungen den Anforderungen entsprechen und fortgesetzt werden können. Dies betrifft insbesondere die gestiegenen Anforderungen an die Transparenz und an die Gestaltung der Datenverarbeitung. In Zweifelsfällen hilft die Aufsichtsbehörde oder Datenschutz-Experten weiter.

Quelle: https://www.lda.bayern.de/media/dsk_kpnr_15_videoueberwachung.pdf

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